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   FG Hamburg, 03.03.1999 - IV 505/98   

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https://dejure.org/1999,19774
FG Hamburg, 03.03.1999 - IV 505/98 (https://dejure.org/1999,19774)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.1999 - IV 505/98 (https://dejure.org/1999,19774)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 1999 - IV 505/98 (https://dejure.org/1999,19774)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Absehen von einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides; Voraussetzungen für den Erlaß eines Rücknahmebescheides betreffend Ausfuhrerstattungen nach dem Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.01.1996 - V B 100/95

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

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  • FG Hamburg, 05.04.2007 - 4 K 266/03

    Verjährung von Zinsforderungen

    Maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 198 BGB a.F. ist die Entstehung des Anspruchs, wobei in der Rechtsprechung des Senats ebenfalls geklärt ist, dass der Rückforderungsanspruch des beklagten Hauptzollamtes erst mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides entsteht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003 - IV 154/99 -, juris; Beschluss vom 12.2.1999 - IV 505/98 -, juris).
  • FG Hamburg, 28.10.2005 - IV 28/04

    Pauschaler Ausbeutesatz von 76,92% bei der Veredelung von Gerste in Malz

    Denn der Anspruch auf Rückgewähr der zu Unrecht gewährten Erstattungen kann erst geltend gemacht werden, wenn der Beklagte mit Erlass des Rückforderungsbescheides zugleich auch - in der Regel konkludent - den Erstattungsbescheid aufhebt (FG Hamburg, Beschluss vom 12.2.1999, IV 505/98; Urteil vom 10.12.2003, IV 154/99).
  • FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 154/99

    Erhebung von Zinsen bei Rückforderung der Ausfuhrerstattung

    Maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 198 BGB a.F. ist die Entstehung des Anspruchs, wobei der erkennende Senat schon entschieden hat, dass der Rückforderungsanspruch des beklagten Hauptzollamtes erst mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides entsteht (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 12.2.1999 - IV 505/98 -, juris).
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